•  Satzung  •


Satzung

Freie Bibelgemeinde Worpswede e.V.




§ 1 Name, Sitz

1.0
Der Verein führt den Namen »Freie Bibelgemeinde Worpswede e.V. «

1.1
Der Sitz des Vereins ist Worpswede

1.2
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

1.3
Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister vom 21.07.1997




§ 2 Zweck

2.1.0
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es ist fernerhin der Zweck des Vereins, die Freie Bibelgemeinde Worpswede als juristische Person in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

2.1.1
die Weckung und Pflege entschiedenen christlichen Gemeinschaftslebens nach der Bibel auf der Glaubens und Zeugnisgrundlage des Glaubensbekenntnisses der Freien Bibelgemeinde Worpswede (siehe Standortpapier Pkt. 2).

2.1.2
die Unterstützung missionarischer Aufgaben im In- und Ausland (Evangelisation).
Zur Definition von "Evangelisation siehe Standortpapier der Freien Bibelgemeinde Worpswede (Pkt.3.7)

2.2.0
Zur Durchführung kann der Verein


2.2.1.
bezahlte Angestellte einstellen, wenn der Verein "Freie Bibelgemeinde Worpswede e.V" dies für erforderlich hält.

2.2.2
Grundstücke und Baulichkeiten erwerben oder errichten sowie Hypotheken und Darlehn aufnehmen, die dem Satzungszweck entsprechend verwendet werden.

2.3
Mittel aus der Tätigkeit des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Den Mitgliedern stehen keine Anteile an den Mitteln zu, es sei denn, sie befinden sich in einer akuten Notlage, und die Mittel werden entsprechend § 2.1.0 verwendet. Einen Rechtsanspruch hierzu gibt es nicht. Ferner erhalten die Mitglieder weder während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Verein noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins irgendwelche Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus deren Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4
Der in 2.1.0 genannte Zweck des Vereins kann nicht geändert werden.




§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die dem Zweck des Vereins dienen möchte (2.1.1). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

3.2
Mitglied des Vereins kann nur ein Mitglied der Gemeinde sein. Personen, die nicht Mitglied der Gemeinde sind, können auch nicht Mitglied des Vereins sein.

3.3
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Wohnortwechsel oder Ausschluß.

3.4
Der Austritt kann dem Vorstand jederzeit mündlich oder schriftlich erklärt werden.

3.5
Der Ausschluß kann vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz Ermahnung, dem Zweck des Vereins (2.1.1) fortgesetzt entgegenhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor einem Ausschluß müssen alle Stationen biblischer Gemeindezucht nachweisbar durchlaufen worden sein (Siehe Standortpapier 3.4.3).
Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (Mehrheitsverhältnisse siehe Gemeindeausschluß Standortpapier)

3.6
Das Ende der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand formlos nach Anhörung der Mitgliederversammlung dann durch Streichung herbeigeführt werden, wenn das Mitglied länger fortbleibt oder seinen Wohnsitz verlegt.




§ 4 Mitgliederversammlung

Pro Quartal findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladungen sind 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zu übermitteln. Der Vorstand kann auf Antrag von mind. 10 % der Mitglieder eine außergewöhnliche Versammlung auf gleichem Wege einberufen.

Die Beschlüsse der Versammlung sind in entsprechenden Protokollen der jeweiligen Sitzungen festzuhalten und der Versammlung in einer geeigneten Weise zugänglich zu machen.

4.1
Während der ersten vier Monate eines neuen Jahres hat eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresgeschäfts- und Kassenberichtes für das vergangene Jahr, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl der zwei Kassenprüfer für das folgende Jahr.

4.2
Bei Beschlußfassung kann auf mündlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder geheim abgestimmt werden.

4.3
Eine Satzungsänderung ist nur bei Stimmenmehrheit von 80 % der Erschienenen möglich. Hiervon ausgenommen bleiben die §§ 2 (Zweck) und 10 (Auflösung).
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung gestanden hat. Redaktionelle Satzungsänderungen, soweit sie vom zuständigen Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt gewünscht werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.


4.4
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.




§ 5 Der Vorstand

5.0
Nur Leitung der Geschäfte ist der Vorstand bestimmt.

5.1
Der Vorstand des Vereins besteht aus den Ältesten der Gemeinde. Sie werden nach Maßgaben der Gemeinde für jeweils 3 Jahre berufen. Handelt ein Vorstandsmitglied nicht dem Zweck des Vereins (§ 2 Pkt.2.1.0) gemäß kann er jederzeit durch einfache Mehrheit abberufen werden. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit ihr Mandat niederlegen. Es ist allerdings darauf zu achten, daß die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht unter zwei f"lt. Der Vorstand wählt sich einen Vorstandsvorsitzenden als Sprecher. Dieser hat darüber hinaus keine weiterreichende Kompetenzen.

5.2
Der Vorstand beruft den Schriftführer und den Rechnungsführer.

5.3
Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.

5.4
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Erstattung barer Auslagen.

5.5
Ein Vorstandsmitglied sollte nicht gleichzeitig Angestellter des Vereins sein.

5.6
Es obliegt dem Vorstand Mitglieder des Vereins oder andere Personen außerhalb des Vereins als Sachverständige zu hören.

§ 6 Rechnungsführung

Die Kasse des Vereins ist gleichzeitig die Kasse der Gemeinde. Der Rechnungsführer des Vereins ist gleichzeitig der Rechnungsführer Gemeinde. Der Rechnungsführer ist vom Vorstand zu berufen. Dieser hat einmal im Jahr der Versammlung in geeigneter Weise Rechenschaft über die finanzielle Situation der Gemeinde abzulegen (Pkt.4.2). Nach erfolgter Rechenschaftsablegung ist der Rechnungsführer durch einfache Mehrheit zu entlasten. Erfolgt die Entlastung nicht, ist sofort ein neuer Rechnungsführer zu bestellen, der die Geschäfte des alten Rechnungsführers übernimmt und zur Klärung bringt. Er ist in gleicher Weise zu entlasten.




§ 7 Haftung

Der Verein haftet für die Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen. Der Vorstand oder andere Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen.




§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

8.0
der Vorstand des Vereines

8.1
die Mitgliederversammlung des Vereins




§ 9 Aufbringung der Mittel

Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus

9.0
freiwilligen Spenden und Geschenken,

9.1
der Aufnahme von Darlehen und Hypotheken,

9.2
über Einnahmen und Ausgaben führt der Rechnungsführer Buch.

9.3
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen.




§ 10 Auflösung (siehe Pkt.4.4)

10.0
Die Auflösung des Vereins kann nur mit allen Stimmen der Mitglieder durchgeführt werden.

10.1
Das Vermögen darf nur zu Zwecken gemäß § 2.1.0 verwendet werden.

10.2
Eine Veräußerung oder Übertragung eines eventuellen Vereinshauses oder Grundstückes an andere Gemeinschaften, bzw. an eine sonstige natürliche oder juristische Person, kann der Verein nur einstimmig mit allen Stimmen der Mitglieder vornehmen.

10.3
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der "Konferenz für Gemeindegründung e.V.", Am Wasser 8, 36169 Rasdorf zu. Diese hat das Vermögen ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.

10.4
Beschlüsse darüber wie das Vermögen des Vereins bei dessen Auflösung zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes verwirklicht werden


Stand: 10.04. 1999